In Brüssel und Strassburg
Die Kompetenzen des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament hat drei grundlegende Befugnisse: das Gesetzgebungsrecht, die Haushaltsbefugnis und die Kontrollrechte. Um die Arbeit zu organisieren bilden die Abgeordneten nach ihren politischen Ansichten Fraktionen und werden in die einzelnen Ausschüsse entsandt.
Gesetzgebungsbefugnisse
An der europäischen Gesetzgebung sind drei Organe beteiligt: die Europäische Kommission, der Ministerrat und das Europäische Parlament. Es gibt verschiedene Verfahren, wie eine Richtlinie (oder eine Verordnung) zustande kommt. Das Vorschlagsrecht liegt aber immer bei der Kommission. Über den Vorschlag der Kommission beraten anschließend sowohl das Parlament als auch der Rat. Im Laufe der Zeit wurden dabei die Befugnisse des Europäischen Parlamentes erweitert und gestärkt.
Das Europäische Parlament übt seine Gesetzgebungsbefugnisse nach vier verschiedenen Verfahren aus. Welches jeweils zur Anwenung kommt, hängt davon ab, welche Kompetenzen der EG-Vertrag dem Parlament beim entsprechenden Thema einräumt.
1. Das Verfahren der Konsultation (eine Lesung)
Das Parlament gibt eine Stellungnahme ab, bevor ein Vorschlag der Kommission vom Rat angenommen wird. Diese Stellungnahme soll die Entscheidung des Rates beeinflussen. Das Verfahren der Konsultation wird z.B. bei der Festlegung der Agrarpreise angewandt.
2. Das Verfahren der Zusammenarbeit (zwei Lesungen)
Wenn die in der ersten Lesung vom Parlament abgegebene Stellungnahme im Gemeinsamen Standpunkt des Rates nicht berücksichtigt worden ist, kann das Parlament den Vorschlag in der zweiten Lesung ablehnen. Der Rat kann sich in diesem Fall nur dadurch über die Position des Parlaments hinwegsetzen, daß er den Vorschlag einstimmig annimmt.
Da es schwierig ist, einstimmige Entscheidungen herbeizuführen, ist der Rat oftmals gezwungen, ein Konzertierungsverfahren mit dem Parlament einzuleiten, um zu verhindern, daß der Vorschlag abgelehnt wird. Dieses Verfahren wird in zahlreichen Bereichen angewandt: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Forschung, Umweltschutz... .
3. Das Verfahren der Mitentscheidung (drei Lesungen)
In diesem Verfahren sind das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt. Wenn der Rat und das Parlament sich nicht auf eine gemeinsame Position einigen können, können die Abgeordneten die Annahme des Vorschlags verhindern.
Um eine derartige Situation zu vermeiden, wird nach der zweiten Lesung ein Vermittlungsausschuß einberufen, um eine Einigung herbeizuführen. Falls immer noch keine Einigung erzielt werden kann, kann das Parlament den Vorschlag endgültig ablehnen.
Dieses Mitentscheidungsrecht stellt eines der wichtigsten Befugnisse des Parlaments dar. Das Verfahren der Mitentscheidung wird in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Binnenmarkt, Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Bildung, Kultur, Gesundheitswesen usw. angewandt.
4. Verfahren der Zustimmung
Die Zustimmung des Parlaments ist nunmehr erforderlich, um über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, Assoziierungsabkommen mit Drittländern, den Abschluss internationaler Abkommen, das einheitliche Wahlverfahren zur Wahl des Europäischen Parlaments, das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger, die Organisation und die Ziele der Struktur- und Kohäsionsfonds und die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Zentralbank zu entscheiden.
Haushaltsbefugnisse
Das Europäische Parlament ist zusammen mit dem Rat die Haushaltsbehörde der Union. Es stellt jedes Jahr im Dezember den Haushaltsplan der Union fest, der mit der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Parlaments in Kraft tritt. Erst dann verfügt die Europäische Union über die finanziellen Mittel für das folgende Jahr. Die Festsetzung des jährlichen Haushalts ist für das Parlament die Gelegenheit, seine politischen Prioritäten durchzusetzen.
Gelangen Parlament und Rat nach zwei Lesungen des Haushaltsplans (im Oktober und Dezember) zu keiner Einigung über die Höhe der Ausgaben, so hat das Parlament das Recht, den Haushaltsplan insgesamt abzulehnen. Das Haushaltsverfahren beginnt dann von vorn. Einigen sich beide Teile, so wird das mit der Unterschrift des Parlamentspräsidenten besiegelt und der Haushalt tritt in Kraft.
Politische Kontrollrechte
Das Europäische Parlament übt - neben der Haushaltskontrolle - ganz allgemein die politische Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Europäischen Union aus. Das Parlament kann im Rahmen dieser Kontrolle Untersuchungsausschüsse einsetzen. Von diesem Recht hat es mehrfach Gebrauch gemacht. Im Falle des "Rinderwahnsinns" konnte so die Einrichtung einer Europäischen Veterinäragentur in Dublin durchgesetzt werden. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das gegen Betrug zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorgeht, geht ebenfalls auf einen Untersuchungsausschuss und auf eine Initiative seines Kontrollausschusses zurück.
Das Europäische Parlament spielt eine maßgebliche Rolle bei der Ernennung der Kommission. Der Präsident der Kommission und die übrigen l9 Kommissare können ohne Zustimmung des Parlaments nicht ernannt werden.
Neben dieser Befugnis zur Einsetzung der Kommission hat das Parlament die Möglichkeit einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einzubringen. Der Vertrag sieht für die Annahme eines Misstrauensantrages die absolute Mehrheit der Mitglieder des Parlaments und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen vor. Andererseits hat im März l999 die alleinige Drohung des Parlaments mit dem Misstrauensvotum bereits gereicht, um die Kommission zum Rücktritt zu bewegen.
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